Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SalesWise - Christoph Weingärtner Unternehmensberatung für Beratung, Projekte & Marketing-Dienstleistungen
AGB als PDF herunterladen (Stand November 2024)
Bitte nehmen Sie sich die Zeit unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen.
§ 1 Anwendungsbereich
SalesWise - Christoph Weingärtner Unternehmensberatung
Stifterstraße 18
73230 Kirchheim unter Teck
Tel: +4917655540210
E-Mail: info@saleswise.io
(nachfolgend auch als SALESWISE bezeichnet)
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Christoph Weingärtner Unternehmensberatung (nachfolgend „diese AGB“ oder „AGB“) gelten für alle Verträge, die SALESWISE mit Vertragspartnern abschließt und gelten auch für alle Folgeaufträge.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden nur Vertragsbestandteil, sofern SALESWISE ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform i.S.d. § 126b BGB zugestimmt hat. Sofern zusätzlich Individualverträge abgeschlossen wurden kommen diese AGB ergänzend zur Anwendung.
1.3 Ein Vertragsschluss mit SALESWISE ist ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, sowie juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten. SALESWISE schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ab. Der Vertragspartner versichert SALESWISE, bei Vertragsschluss als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder als Kaufmann im Sinne des HGB zu handeln.
1.4 SALESWISE behält es sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden gegenüber den Vertragspartnern bekanntgegeben und gelten als angenommen, sofern der Änderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe in Textform i.S.d. § 126b BGB widersprochen wird. Widerspricht ein Vertragspartner der Änderung wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt.
§ 2 Leistungen von SALESWISE
2.1 SALESWISE stellt eine Plattform für Unternehmen bereit, die künstliche Intelligenz für Unternehmen für ihr Marketing einsetzen können. Diese AGB stellen die vertraglichen Rahmenbedingungen dar. Der genaue Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch Individualverträge zwischen SALESWISE und den Kunden geregelt. Diese Leistungen von SALESWISE unterfallen dem Dienstleistungsrecht.
2.2 Zusätzlich bietet SALESWISE für Firmen Marketing-Beratung, Beratung zu Marketing- Erfolgsfaktoren (Marketingpsychologie, empirisch validierte Marketing-Erfolgsfaktoren, Verkaufspsychologie-Analysen und mehr), sowie für Kunden individuelle KI-Lösungen für Unternehmen an. Beispielsweise bietet SALESWISE die Entwicklung von smarten Websites (KI- Landingpages) für Kunden an, die Entwicklung von KI-Automatisierungen, KI-Workflows und KI-Marketing-Prozessen, das Durchführen von Werbekampagnen, Outbound- und Inbound- Marketing.
Diese AGB stellen die vertraglichen Rahmenbedingungen dar. Die konkreten Leistungen (Einzelaufträge) werden Individualvertraglich festgelegt. Die Arbeiten zur Ausarbeitung eines genauen Konzepts (Planungsphase) für das Projekt unterfallen dem Dienstleistungsrecht. Die Arbeiten zur Ausführung des Projekts (Ausführungsphase) unterfallen dem Werkvertragsrecht.
2.3 SALESWISE bietet zudem individuelle Beratungsgespräche für Kunden an, wobei beispielsweise Einsatzmöglichkeiten von KI für das jeweilige Unternehmen besprochen werden können. Diese Leistungen von SALESWISE unterfallen dem Dienstleistungsrecht.
2.4 SALESWISE wird die Vertragsleistungen nach besten Kräften wahrnehmen und mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. SALESWISE ist grundsätzlich berechtigt auch für andere Unternehmen der gleichen Branche tätig zu sein.
2.5 SALESWISE ist berechtigt, alle geschuldeten Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen und Subunternehmen einzusetzen. Die Projektleitung verbleibt bei SALESWISE.
§ 3 Vertragsschluss
Verträge zwischen SALESWISE und den Vertragspartnern kommen schriftlich, in Textform oder fernmündlich durch Angebot und Annahme zustande. Auf ausdrücklichen Wunsch erhält der Vertragspartner eine Auftragsbestätigung. Diese ist für das Zustandekommen des Vertrages jedoch nicht konstitutiv.
§ 4 Einräumung von Nutzungsrechten
4.1 Nach vollständiger Zahlung der für die Leistungen von SALESWISE vereinbarten Vergütung räumt SALESWISE dem Vertragspartner alle erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Markenrechte und Namensrechte zur Verwertung unter diesem Vertrag und den jeweiligen Aufträgen erbrachten Leistungen zur exklusiven, räumlich, inhaltlich und sachlich unbeschränkten Verwertung ein.
4.2 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt die Leistungs- und Arbeitsergebnisse von SALESWISE an Dritte weiterzugeben. Der Vertragspartner ist ferner auch nicht zu Bearbeitungen und Umgestaltungen im Sinne des § 23 UrhG berechtigt, außer SALESWISE hat diesem vorher schriftlich zugestimmt.
§ 5 Mitwirkungspflichten der Vertragspartner
5.1 Die Vertragspartner sind zur Mitwirkung verpflichtet und werden SALESWISE durch angemessene Mitwirkungshandlungen unterstützen und fördern.
5.2 Die Vertragspartner werden ferner im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Leistungserbringung durch SALESWISE wesentlichen Daten, Produktinformationen, Vorlagen und sonstigen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
5.3 Sofern der Vertragspartner SALESWISE die vorgenannten Daten, Vorlagen und Informationen zur Verfügung stellt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Daten, Vorlagen und Informationen berechtigt ist.
5.4 Nach Vertragsschluss werden die Vertragspartner unaufgefordert einen Ansprechpartner (Projektleiter) und einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für die Kommunikation mit SALESWISE benennen. Sie sind vom Vertragspartner in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder eine Entscheidung zeitnah herbeizuführen.
5.5 KI-Partner haben die ihnen obliegenden Mitwirkungshandlungen stehts fristgemäß und vollständig auf erstes Anfordern durch SALESWISE zu erbringen. Sofern der Vertragspartner eine Mitwirkungshandlung unterlässt und dadurch die Leistungserbringung durch SALESWISE verhindert, bleibt der Vergütungsanspruch von SALESWISE bestehen. Zudem verlängert sich für diesen Fall der Zeitraum angemessen, in dem SALESWISE die Leistung zu erbringen hat.
5.6 Sofern mit SALESWISE ein kostenpflichtiges KI-Beratungsgespräch vereinbart ist und der Vertragspartner den Termin unentschuldigt nicht wahrnimmt und nicht mindestes 24 Stunden vor Beginn des Termins absagt, bleibt der Vergütungsanspruch von SALESWISE bestehen.
5.7 Der Vertragspartner gewährleistet SALESWISE, dass er alle üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber SALESWISE einhält. Die Vertragsparteien wissen, dass gemeinsame Projekte nur bei gemeinsamer Anstrengung erfolgreich durchgeführt werden können.
5.8 Die Vertragspartner und SALESWISE geben bei sozialen Medien (z.B Facebook, Instagram, LinkedIn o.ä.) oder anderen Websites (z.B. Google, TrustPilot o.ä) Bewertungen über die andere Vertragspartei (z.B. Kommentare, Sterne ö.ä.) nur einvernehmlich ab. Sofern eine Bewertung ohne vorherige Absprache erfolgt ist, entfernen die Vertragsparteien die entsprechende Bewertung oder den Kommentar auf erstes Anfordern. Das vorstehende gilt zeitlich unbegrenzt und auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
5.9 SALESWISE behält es sich vor, den Vertragspartner von Gruppen oder interaktiven Kanälen, die von SALESWISE eröffnet wurden (z.B. Facebook, Instagram o.ä.) auszuschließen, sofern der Vertragspartner die Interessen von SALESWISE beeinträchtigt und beispielsweise geschäftsschädigende Äußerungen tätigt.
§ 6 Termine und Fristen
6.1 Die vereinbarten Abnahmetermine für alle (Teil)-Leistungen von SALESWISE sind keine fixen Termine und stehen unter dem Vorbehalt, dass der Vertragspartner seine Mitwirkungshandlungen pflichtgemäß erbracht hat. Sofern kein Abnahmetermin vereinbart wurde, kann SALESWISE die Vertragsleistung innerhalb von 12 Monaten erbringen.
6.2 Befindet sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder hat der Vertragspartner SALESWISE nicht alle für die Vertragserbringung notwendigen und vertraglich vereinbarten Daten mitgeteilt, beginnen die Fristen, die für Leistungserbringung durch SALESWISE vereinbart wurden, nicht zu laufen.
6.3 Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzten, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.
§ 7 Abnahmebedürftige Leistungen
Sofern SALESWISE abnahmebedürftige Leistungen für Vertragspartner erbringt, gilt nachfolgendes:
7.1 Nach Fertigstellung der zu erbringenden Leistung durch SALESWISE führt der Vertragspartner eine Funktionsprüfung durch. Sofern die Leistungen von SALESWISE die individualvertraglich vereinbarten Anforderungen an das Werk erfüllen, ist die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt.
7.2 Sofern die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt ist, erklärt der Vertragspartner unverzüglich die Abnahme gegenüber SALESWISE. Der Vertragspartner ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Funktionsprüfung erfolgreich ist.
7.3 Über die Abnahme wird ein Protokoll in Schriftform erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Der Vordruck für das Abnahmeprotokoll wird dem Vertragspartner bei Vertragsschluss von SALESWISE zur Verfügung gestellt. Nach erfolgreicher Funktionsprüfung ist das Abnahmeprotokoll unverzüglich vom Vertragspartner auszufüllen zu unterzeichnen, einzuscannen und SALESWISE in Textform gemäß § 126b BGB zu übermitteln. Das Übermittlungsrisiko trägt der Vertragspartner. Im Abnahmeprotokoll hat der Vertragspartner alle Mängel detailliert aufzulisten.
7.4 Der Vertragspartner kann die Abnahme nur verweigern, sofern das Werk einen erheblichen/wesentlichen Mangel aufweist. Nicht wesentliche/unerhebliche Mängel stehen einer Abnahme nicht entgegen.
Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn ein Mangel nach seiner Art und seinem Umfang insbesondere im Hinblick auf die Gebrauchsfähigkeit, so gravierend ist, dass es dem Vertragspartner unter Beachtung objektiver Gesichtspunkte im Verhältnis, zu dem nach dem individualvertraglich vorausgesetzten Gebrauch und dem erreichten Erfolg nicht zugemutet werden kann, die Abnahme zu erklären. Sofern zwischen dem Vertragspartner und SALESWISE streitig sein sollte, ob ein erheblicher oder unerheblicher Mangel vorliegt, wird ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt, um über die Frage der Erheblichkeit des Mangels zu entscheiden. Für die Vergütung des Sachverständigen wird der Vertragspartner in Vorleistung gehen. Sofern von Seiten des Sachverständigen ein wesentlicher Mangel festgestellt wird, ersetzt SALESWISE dem Vertragspartner die Aufwendungen für den Sachverständigen.
7.5 Sofern SALESWISE eine Teilleistung erbracht hat, kann durch SALESWISE zusätzlich eine Abnahme dieser Teilleistung vom Vertragspartner verlangt werden, sofern SALESWISE dies für erforderlich hält.
7.6 Sofern der Vertragspartner trotz erfolgreicher Funktionsprüfung nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann SALESWISE den Vertragspartnern eine Frist zur Abnahme von einer Woche setzten. Sofern der Vertragspartner innerhalb dieser Frist nicht ausdrücklich und in Schriftform i.S.d. § 126 BGB gegenüber SALESWISE erklärt aufgrund welcher Mängel er das Werk nicht abnimmt, gilt das Werk als abgenommen. Der Vertragspartner stellt SALESWISE eine Liste mit den noch zu beseitigenden Mängeln zur Verfügung. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang bei SALESWISE. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend verlängert sich die Frist auf den nachfolgenden Werktag. Das Übermittlungsrisiko liegt bei dem Vertragspartner.
7.7 Sofern ein erheblicher Mangel vorliegt, räumt der Vertragspartner SALESWISE das Recht ein den Mangel zwei Mal innerhalb einer angemessenen, vom Vertragspartner gesetzten Frist nachzubessern. Sofern bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, die nicht als erheblicher Mangel zu qualifizieren sind, ist SALESWISE zur Mängelbeseitigung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Mängel, die auf Umstände des Vertragspartners zurückzuführen sind, sind nach Zeitaufwand zu vergüten. Auch Mängel, die nach der Abnahme festgestellt werden, sind von den Vertragspartnern nach Zeitaufwand zu vergüten. Der Vertragspartner verpflichtet sich SALESWISE bei der Aufklärung und Beseitigung des Mangels nach den Regeln dieser AGB zu unterstützen.
7.8 Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen und weitergehende Ansprüche der Vertragspartner sind ausgeschlossen.
7.9 Sofern der Vertragspartner die außerordentliche Kündigung erklärt, der hierzu führende Mangel jedoch kein erheblicher Mangel darstellt, ist ein etwaiger Anspruch des Vertragspartners auf Rückforderung der Vergütung ausgeschlossen.
§ 8 Leistungsänderungen
8.1 Bei abnahmebedürftigen Leistungen kann der Vertragspartner Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistung verlangen. Dies gilt jedoch nicht für bereits erbrachte und abgenommene (Teil-)Leistungen.
8.2 SALESWISE wird, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung, insbesondere die Anpassung der Vergütung, einigen. Sofern die Parteien keine Einigung finden, ist SALESWISE berechtigt das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
8.3 Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung durch SALESWISE in einer Zusatzvereinbarung in Textform gemäß § 126 b BGB zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung für den Mehraufwand durch SALESWISE und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
§ 9 Zahlung
9.1 Die mit SALESWISE individualvertraglich vereinbarten Preise sind verbindlich. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
9.2 Grundsätzlich ist die Vergütung von Leistungen durch SALESWISE sofort nach Vertragsschluss und Rechnungsstellung durch SALESWISE fällig, es sei denn, es wurde individualvertraglich mit dem jeweiligen Vertragspartner abweichendes vereinbart.
9.3 Die Bezahlung ist über Stripe (online payment), Banküberweisung oder SEPA- Lastschriftmandat möglich. Sofern die Zahlung über SEPA-Lastschriftmandat erfolgen soll, muss der Vertragspartner SALESWISE eine schriftliche Lastschrift erteilen, da sodann bis auf Widerruf auch für Folgeaufträge gilt.
9.4 Sofern die Abbuchung nicht eingezogen werden kann, ist der Vertragspartner verpflichtet den offenen Betrag innerhalb von 5 Werktagen nach der gescheiterten Abbuchung auf das Konto von SALESWISE anzuweisen und die SALESWISE entstandenen Kosten für die Rückbuchung zu übernehmen.
9.5 Ist der Vertragspartner in Zahlungsverzug behält SALESWISE es sich vor, alle weiteren Ausführungshandlungen unverzüglich einzustellen und diese erst nach Zahlungseingang des ausstehenden Betrags fortzusetzen.
9.6 Außer im Bereich des § 354a HGB können Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
§ 10 Vertragslaufzeit, Kündigung
10.1 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der jeweiligen Individualvereinbarung. Eine Kündigung gemäß §§ 621, 627, 648a S. 1 BGB ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
10.2 Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist zwingend erforderlich, dass diese SALESWISE in Schriftform zugeht. Das Übermittlungsrisiko trägt der Vertragspartner.
10.3 Sofern der Vertragspartner mit mehr als der Hälfte der fälligen Zahlung im Verzug ist, behält es sich SALESWISE vor, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
§ 11 Haftungsbeschränkung
11.1 SALESWISE haftet nur für Schäden, wenn SALESWISE Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SALESWISE nicht.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet SALESWISE nur in folgenden Fällen:
11.2 Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SALESWISE für jedes schuldhafte Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen. Der Begriff der “wesentlichen Vertragspflichten“ bezeichnet solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Allerdings ist die Haftung für diesen Fall auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
11.3 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet SALESWISE auch für leichte Fahrlässigkeit.
11.4 SALESWISE haftet nicht für rechtliche Konsequenzen, einschließlich Abmahnungen, Bußgelder oder sonstige Ansprüche, die sich aus der Nutzung der von SALESWISE bereitgestellten Marketing-Dienstleistungen, insbesondere Cold-Email-Kampagnen, durch den Vertragspartner ergeben. Der Vertragspartner ist allein verantwortlich für die Einhaltung der geltenden rechtlichen Vorgaben, einschließlich der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie anderer einschlägiger nationaler und internationaler Gesetze. SALESWISE setzt alles daran, rechtliche Risiken wie Abmahnungen, Bußgelder oder sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit den betreuten Kampagnen für seine Kunden zu minimieren. Hierfür werden bewährte Maßnahmen, erprobte Prozesse und etablierte Best Practices angewandt. Bislang (Stand: November 2024) wurden bei den durch SALESWISE betreuten Kampagnen keine Kunden abgemahnt. Um den Schutz der Kunden weiter zu erhöhen, bietet SALESWISE auf Wunsch auch Empfehlungen für geeignete Business-Haftpflichtversicherungen mit Abmahn- und Compliance-Schutz an. Dennoch bleibt die endgültige Verantwortung für die rechtliche Überprüfung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der DSGVO und des UWG, beim Vertragspartner.
11.5 Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes und weiterer zwingender gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.
11.6 SALESWISE haftet nicht für Programm- und Datenverluste sowie Kosten nutzloser Dateneingabe. § 8 Abs. 1 dieser AGB bleibt hiervon unberührt.
11.7 Vor der Nutzung der von SALESWISE bereitgestellten Dienstleistungen, die personenbezogene Daten verarbeiten oder KI-gestützte Prozesse beinhalten, verpflichtet sich der Vertragspartner, mit SALESWISE eine separate Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (ADV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.
11.8 Für KI-gestützte Dienstleistungen wird vor Projektbeginn eine individuelle Risikoanalyse durchgeführt, um mögliche rechtliche, ethische und technische Risiken zu identifizieren und zu bewerten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ergebnisse der Risikoanalyse zu prüfen und die entsprechenden Maßnahmen in Abstimmung mit SALESWISE umzusetzen. SALESWISE übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Nichtbeachtung oder unvollständige Umsetzung der Risikoanalyse entstehen.
§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit
12.1 Die von SALESWISE erhobenen personenbezogenen Daten werden nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. SALESWISE wird diese Daten vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
12.3 Die Vertragspartner räumen SALESWISE das Recht ein alle Daten und Informationen, die für die Ausführung dieses Vertrags erforderlich sind, den von SALESWISE zum Zwecke der Vertragserfüllung eingesetzten Erfüllungsgehilfen und Subunternehmen zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
13.2 Der Vertragspartner darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.
13.3 Als Vertragssprache stehen ausschließlich Deutsch und Englisch zur Verfügung. Bei Abweichungen und Übersetzungsfehlern gilt im Zweifel die deutsche Version.
13.4 Erfüllungsort ist der Sitz von SALESWISE. Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis einschließlich dieser AGB wird Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart.
13.5 Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen dieser AGB tritt das Gesetzesrecht. Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Regelungslücke) oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden die Parteien in Verhandlungen darüber eintreten, anstelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.
Stand der AGB: November 2024