RatgeberNeukundengewinnung
Kaltakquise B2B erlaubt? Was § 7 UWG je Kanal zulässt
Kaltakquise B2B: Telefon mit mutmaßlicher Einwilligung erlaubt, E-Mail und LinkedIn nur mit Zustimmung, Brief frei. Rechtslage je Kanal, Risiken, Checkliste.
Teil der Reihe: Neukundengewinnung B2B: acht Wege, Kosten und 90-Tage-Plan

Kaltakquise im B2B ist erlaubt, aber nicht auf jedem Kanal gleich. Ein Werbeanruf bei einem Unternehmen ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG zulässig, wenn du von einer zumindest mutmaßlichen Einwilligung ausgehen darfst. E-Mails, Faxe und nach Ansicht der Gerichte auch Nachrichten über LinkedIn oder XING brauchen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, mit einer engen Ausnahme für Bestandskunden in § 7 Abs. 3 UWG. Ein Brief ist erlaubt, solange der Empfänger nicht erkennbar widersprochen hat.
Für Firmen mit 20 bis 250 Mitarbeitern zählt diese Frage, weil Neukundengewinnung im B2B fast immer mit einer Ansprache beginnt, die niemand bestellt hat. Wer die Regeln kennt, wählt den Kanal nach Zielkunde und Rechtslage, statt aus Unsicherheit zu verzichten oder eine Agentur zu beauftragen, die das Risiko stillschweigend auf dich verlagert. Der Artikel gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder, ersetzt keine Rechtsberatung und verlinkt jede Fundstelle, damit du sie mit deinem Anwalt prüfen kannst.
Welche Kaltakquise im B2B erlaubt ist
Verboten ist nicht die Kaltakquise, sondern die unzumutbare Belästigung; „erlaubt“ heißt in der Tabelle: zulässig unter der genannten Voraussetzung. Maßgeblich ist § 7 UWG in der Fassung vom Oktober 2026; die Urteile erklären die folgenden Abschnitte.
| Kanal | Erlaubt? | Voraussetzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Telefon (Unternehmen) | Ja, mit Einschränkung | Zumindest mutmaßliche Einwilligung: konkreter Anlass aus dem Geschäftsfeld des Angerufenen, der den Anruf erwarten lässt | § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, BGH I ZR 88/05, BVerwG 6 C 3.23 |
| Nein, außer mit Einwilligung | Vorherige ausdrückliche Einwilligung oder Bestandskundenausnahme mit allen vier Bedingungen | § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UWG, BGH I ZR 218/07 | |
| Brief | Ja | Kein erkennbarer Widerspruch des Empfängers; Widerspruch nach Art. 21 DSGVO beachten | § 7 Abs. 1 UWG, IHK Düsseldorf |
| LinkedIn- oder XING-Nachricht | Umstritten, Tendenz nein | Gerichte ordnen Nachrichten in sozialen Netzwerken als elektronische Post ein, also Einwilligungspflicht wie bei E-Mail | OLG Hamm 18 U 154/22, OLG Braunschweig 2 W 11/14 |
| Messe, persönliches Gespräch | Ja | Kein Sonderverbot; die Visitenkarte ist aber keine Einwilligung in spätere Werbe-E-Mails | § 7 Abs. 1 UWG, IHK Düsseldorf |
| Fax | Nein, außer mit Einwilligung | Vorherige ausdrückliche Einwilligung, auch bei Unternehmen | § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG |
Auf jedem Kanal gilt außerdem: Der Absender muss erkennbar sein, jede Nachricht braucht eine gültige Adresse zum Abbestellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG), und was erkennbar unerwünscht ist, bleibt auch auf einem erlaubten Kanal unzulässig (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UWG). Verbraucher darfst du ohne ausdrückliche Einwilligung gar nicht anrufen; hier geht es nur um Unternehmen.
Wann Kaltakquise per Telefon im B2B erlaubt ist
Bei Unternehmen und anderen Marktteilnehmern reicht am Telefon eine zumindest mutmaßliche Einwilligung. Was das heißt, hat der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen umrissen. Nach dem Urteil vom 16.11.2006, I ZR 191/03 kommt es auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf Art und Inhalt der Werbung an; ein allgemeiner Sachbezug zum Geschäft des Angerufenen genügt nicht. Nach dem Urteil vom 20.09.2007, I ZR 88/05 musst du aufgrund konkreter Umstände annehmen dürfen, dass der Angerufene den Anruf erwartet oder ihm positiv gegenübersteht, und zwar dem Anruf selbst, nicht nur dem Thema.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie am 29.01.2025 (6 C 3.23) bestätigt: Ein Unternehmen hatte Zahnarztpraxen über Nummern aus Verzeichnissen wie den Gelben Seiten angerufen, um Edelmetallreste anzukaufen. Die Nummern dienten der Erreichbarkeit für Patienten, nicht dem Empfang von Angeboten, also keine mutmaßliche Einwilligung, auch nicht für einen Anrufer, der kaufen statt verkaufen will. Dass dein Angebot für den Betrieb nützlich wäre, reicht nach dem Merkblatt der IHK Düsseldorf (Stand Juli 2023, mit Verweis auf OLG Hamm, 4 U 189/09) ebenfalls nicht.
Was trägt: ein konkreter Anlass bei genau diesem Unternehmen, ein Angebot aus seinem Kerngeschäft und ein kurzer, sachlicher Anruf. Deine Rufnummer musst du anzeigen; die Unterdrückung ist bei Werbeanrufen nach § 15 Abs. 2 TDDDG verboten. Sagt der Angerufene, dass er keine Anrufe wünscht, endet die mutmaßliche Einwilligung an dieser Stelle. Wie du das Gespräch selbst aufbaust, steht in Telefonakquise im B2B.
Ein typisches Beispiel
Ein Dienstleister für die Instandhaltung von Werkzeugmaschinen ruft einen Automobilzulieferer an, der gerade eine neue Fertigungslinie angekündigt und eine Stelle für die Instandhaltungsleitung ausgeschrieben hat. Die Leistung gehört zum Kerngeschäft des Angerufenen, der Anlass ist konkret und öffentlich, der Anruf bezieht sich darauf. Das ist deutlich näher an der mutmaßlichen Einwilligung als ein Anruf aus einer gekauften Liste bei Hunderten Firmen mit passendem Branchencode. Ob es im Streitfall reicht, entscheidet ein Gericht anhand aller Umstände; sicher ist nur die bessere Ausgangslage.
Wann Kaltakquise per E-Mail erlaubt ist
Für E-Mail gilt die strengere Regel: Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten ist Werbung unzulässig, auch gegenüber Unternehmen; eine mutmaßliche Einwilligung hilft hier nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 20.05.2009, I ZR 218/07 entschieden, dass schon eine einzige unverlangte Werbe-E-Mail an ein Unternehmen ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist; der Empfänger kann Unterlassung verlangen, und ein Geschäftsführer, der selbst als Absender auftritt, haftet persönlich.
Wie wenig als Einwilligung durchgeht, zeigt das Amtsgericht Düsseldorf im Urteil vom 19.01.2026, 290c C 153/25 (Bericht der IHK Darmstadt, Stand Mai 2026). Eine Personalvermittlerin hatte mehrere E-Mails an einen Werbemittelhersteller geschickt und sich darauf berufen, dass dessen Website zum Kontakt auffordere. Das Gericht sah Werbung ohne Einwilligung: „Sprechen Sie uns an“ ist keine Zustimmung zu Werbung, und ein Abmeldelink beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Ebenso wenig reicht die E-Mail-Adresse im Impressum, auf dem Briefkopf oder auf einer Visitenkarte; die IHK Düsseldorf verweist dazu auf das Landgericht Baden-Baden (5 O 100/11).
Eine Einwilligung ist eine bewusste, aktive Erklärung für genau diesen Zweck und diesen Kanal. Ein vorangekreuztes Kästchen oder eine Widerspruchslösung zählen nicht, und beweisen musst du die Einwilligung im Streitfall selbst. Deshalb hat sich das Double-Opt-in-Verfahren durchgesetzt: Der Empfänger bestätigt seine Adresse per Klick, du speicherst Zeitpunkt und Wortlaut. Der BGH verlangt im Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09 eine vollständige Dokumentation jeder Einwilligung und stellt klar, dass eine Bestätigungsmail kein Einverständnis mit Werbeanrufen belegt; die Einwilligung muss zum Kanal passen.
Die Ausnahme für Bestandskunden
§ 7 Abs. 3 UWG erlaubt E-Mail-Werbung ohne Einwilligung nur, wenn alle vier Bedingungen zusammenkommen: Du hast die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten, du wirbst für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, der Kunde hat nicht widersprochen, und du hast bei der Erhebung und in jeder E-Mail klar auf das Widerspruchsrecht hingewiesen. Für die Kaltakquise ist die Ausnahme deshalb unbrauchbar, denn es gibt keinen Verkauf. Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.11.2025 (C-654/23), nach dem laut IHK Hanau schon eine kostenlose Registrierung gegen Daten ein „Verkauf“ sein kann, setzt eine bestehende Beziehung voraus.
Für echte Neukontakte bleibt damit ein Weg: erst ein zulässiger Kontakt (Anruf mit Anlass, Messegespräch, Brief), dann die Frage, ob du Unterlagen per E-Mail schicken darfst. Wie die Nachricht danach aussieht, steht in Akquise-E-Mail schreiben.
Kostenlose Vorlage
Kaltakquise B2B: Rechtslage je Kanal und Checkliste
Telefon, E-Mail, Brief, LinkedIn, Messe und Fax in einer Tabelle mit Voraussetzung und Fundstelle, dazu die Bestandskundenausnahme in vier Bedingungen und die Checkliste für saubere Ansprache. Word-Datei zum Abhaken, Stand Oktober 2026.
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Rechtslage-Checkliste herunterladenLinkedIn und XING gelten als elektronische Post
Das Gesetz nennt keine Plattformen, sondern „elektronische Post“. Der Bundesgerichtshof hat den Begriff im Urteil vom 13.01.2022, I ZR 25/19 („Inbox-Werbung II“) im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 25.11.2021, C-102/20) weit ausgelegt: Die Aufzählung der Kanäle ist technologieoffen, und entscheidend ist, wie die Nachricht beim Empfänger ankommt.
Das Oberlandesgericht Hamm hat das im Hinweisbeschluss vom 03.05.2023, 18 U 154/22 auf Netzwerke übertragen: Elektronische Post seien „sämtliche Nachrichten über Social Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp“, ebenso Nachrichten über die Kontaktformulare von Portalen. Im Fall hatte eine Agentur für einen Makler Inserenten auf Immobilienportalen angeschrieben; der Senat hielt die Akquise-Vereinbarung für nichtig, die Agentur nahm ihre Berufung zurück, und ihre Forderung von rund 11.300 € (Stand Mai 2023) blieb unbezahlt. Ein rechtskräftiges Urteil zu einer LinkedIn-Nachricht fehlt damit noch, deshalb „umstritten“; die Richtung ist aber eindeutig. Für XING-Kontaktanfragen mit Werbetext gilt das laut OLG Braunschweig (Beschluss vom 10.02.2014, 2 W 11/14) schon seit 2014.
Eine Vernetzung ist keine Einwilligung. Das Amtsgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 20.11.2025, 23 C 120/25 einen IT-Dienstleister verurteilt, der nach einer indirekten LinkedIn-Verbindung zwei Werbe-E-Mails an eine GmbH geschickt hatte: Unterlassung, 453,87 € Abmahnkosten und für jeden weiteren Verstoß ein Ordnungsgeld bis 250.000 € (Bericht der Kanzlei Weiß & Partner, Stand Januar 2026). Nicht entschieden sind die werbefreie Kontaktanfrage, der Kommentar unter einem Beitrag und die Antwort auf eine Nachricht des anderen. Faustregel: Je werblicher der Text, desto näher an der unzulässigen E-Mail. LinkedIn taugt als Verstärker, der dich sichtbar macht, nicht als Kanal für Massen-Nachrichten.
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Warum die DSGVO keine Abkürzung ist
Oft heißt es, Kaltakquise sei über das „berechtigte Interesse“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erlaubt, und Erwägungsgrund 47 nennt Direktwerbung tatsächlich als mögliches berechtigtes Interesse. Die DSGVO regelt aber nur, ob du die Daten verarbeiten darfst, nicht, ob du den Kanal nutzen darfst. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 29.01.2025 beides verknüpft: In die Abwägung fließen die Wertungen des § 7 UWG ein. Fehlt die mutmaßliche Einwilligung für den Anruf, fehlt auch das berechtigte Interesse, und die Datenschutzbehörde kann die Anrufe untersagen.
Zwei Pflichten kommen hinzu. Nach Art. 14 DSGVO musst du Personen, deren Daten du nicht bei ihnen selbst erhoben hast, über Quelle und Zweck informieren, spätestens bei der ersten Mitteilung; in der Praxis ist das ein Satz in der Nachricht plus ein Link auf deine Datenschutzerklärung. Nach Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO kann jede Person der Direktwerbung jederzeit widersprechen, danach darfst du ihre Daten dafür nicht mehr verwenden; eine Sperrliste ist also Pflicht. Trenne außerdem Unternehmensdaten (Branche, Standorte, Stellenanzeigen) von Personendaten (Name, Rolle, Adresse eines Ansprechpartners): Nur die zweiten fallen unter die DSGVO, und Daten aus Privatprofilen haben in der Ansprache nichts verloren.
Was bei Verstößen gegen § 7 UWG droht
Im B2B ist nicht die Behörde der häufigste Gegner, sondern der Markt. Mitbewerber, Wirtschaftsverbände, Verbraucherverbände und Industrie- und Handelskammern können nach § 8 UWG Unterlassung verlangen, in der Regel per Abmahnung nach § 13 UWG mit Erstattung der Anwaltskosten und einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Vertragsstrafe liegt nach dem Merkblatt der IHK Düsseldorf (Stand Juli 2023) regelmäßig bei mehreren Tausend Euro; § 13a Abs. 3 UWG deckelt sie bei 1.000 € (Stand Oktober 2026), aber nur für Betriebe unter 100 Mitarbeitern und nur bei unerheblichen Verstößen.
Dazu kommt der Empfänger selbst, der über §§ 823, 1004 BGB klagen kann, wie die Düsseldorfer Urteile zeigen. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gibt es dagegen nicht automatisch: Der BGH hat im Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 109/23 entschieden, dass eine unerwünschte Werbe-E-Mail allein keinen immateriellen Schaden belegt. Das Bußgeld nach § 20 UWG von bis zu 300.000 € (Stand Oktober 2026) betrifft nur Werbeanrufe bei Verbrauchern; die Bundesnetzagentur hat dafür 2025 Bußgelder von über 1,099 Millionen Euro verhängt (Pressemitteilung vom 26.01.2026). Für Verstöße gegen die DSGVO reicht der Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO bis 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Stand Oktober 2026). Und wer eine Agentur beauftragt, die so arbeitet, kann wie im Hammer Fall mit einem nichtigen Vertrag dastehen.
So arbeitest du sauber
Typische Fehler, die zur Abmahnung führen
- Du hältst die E-Mail-Adresse aus dem Impressum oder von der Visitenkarte für eine Erlaubnis.
- Du schließt von „nützlich für den Betrieb“ auf „mutmaßlich erwünscht“.
- Du schreibst nach der LinkedIn-Vernetzung per E-Mail weiter, als wäre das eine Zustimmung.
- Du arbeitest mit Widerspruchslösung („Wenn Sie keine weiteren Nachrichten wünschen …“) statt mit Einwilligung.
- Du unterdrückst beim Anruf die Rufnummer oder verschleierst den Absender.
- Du ignorierst einen Widerspruch, weil er nur mündlich oder nur an die Zentrale ging.
- Du beauftragst eine Agentur, ohne den rechtlichen Rahmen schriftlich festzulegen.
Checkliste
- Bezug zum Geschäftsfeld. Sprich nur Unternehmen an, deren Kerngeschäft mit deinem Angebot zu tun hat, und halte den Anlass fest: Ausschreibung, Stellenanzeige, Wachstum, Wechsel in der Führung.
- Kanal nach Rechtslage. Erstkontakt per Telefon mit Anlass, per Brief oder persönlich; E-Mail und Netzwerk-Nachrichten erst nach Einwilligung oder auf Bitte des anderen.
- Absender und Abmeldung. In jeder Nachricht stehen Firma, Ansprechpartner und ein Weg, weitere Nachrichten abzubestellen.
- Sperrliste ab dem ersten Widerspruch. Jeder Widerspruch, egal auf welchem Weg, landet sofort in der Sperrliste, die du vor jeder Welle abgleichst.
- Unternehmensdaten statt Privatprofile. Personalisiere aus öffentlichen Unternehmensdaten, nicht aus privaten Beiträgen oder Profilen.
- Information nach Art. 14 DSGVO. Nenne in der ersten Nachricht, woher die Daten stammen, und verlinke die Datenschutzerklärung.
- Einwilligungen dokumentieren. Zeitpunkt, Wortlaut und Kanal jeder Einwilligung speichern, bei E-Mail per Double-Opt-in.
- Rufnummer anzeigen und den Anruf kurz halten.
- Rechtlicher Rahmen schriftlich. Lege vor dem Start fest, welche Kanäle du nutzt, was du prüfst und welches Restrisiko du bewusst trägst, auch gegenüber einer Agentur.
- Keine gekauften Listen. Wer Adressen kauft, weiß meist nicht, woher sie stammen und wer schon widersprochen hat.
Wie SalesWise es handhabt
Ich habe Marketing und Vertrieb bei YOPESO (von 30 auf 230 Mitarbeitende) und bei Memberspot verantwortet; die Regeln in diesem Artikel sind der Rahmen, in dem ich heute mit SalesWise arbeite. Das Neukunden-System 90 setzt nicht auf Masse, sondern auf Anlass: Je Welle recherchiert SalesWise 1.000 Zielunternehmen, bei denen gerade etwas passiert, etwa eine neue Vertriebsstelle, ein Wechsel in der Geschäftsführung, Wachstum oder eine Ausschreibung. Grundlage sind Unternehmensdaten, keine gekauften Listen und keine Privatprofile. Jede Nachricht wird einzeln geschrieben und von Menschen geprüft, die erste Welle stimme ich mit dem Kunden ab.
Sauber heißt dabei: nur geschäftliche Kontakte mit Bezug zum Angebot, Abmeldung in jeder Nachricht, Sperrliste ab dem ersten Widerspruch und der rechtliche Rahmen samt Restrisiko schriftlich vor dem Start. Ab der zweiten Welle kommen als Verstärker eine LinkedIn-Serie und Erinnerungsanzeigen hinzu, die nur Besucher der Landingpages sehen. Wie die vier Schritte zusammenhängen, steht unter Methode; den Leitfaden zur Ansprache selbst findest du in Kaltakquise im B2B.
Fazit
Kaltakquise im B2B ist erlaubt, wenn du den Kanal nach der Rechtslage wählst: Telefon und Brief für den Erstkontakt, E-Mail und Netzwerk-Nachrichten erst nach Einwilligung. Der stärkste Hebel ist kein juristischer Kniff, sondern der konkrete Anlass, denn er macht den Anruf erwartbar und die Nachricht relevant. Halte Anlass, Einwilligungen und Widersprüche schriftlich fest, dann bleibt vom Risiko vor allem das Restrisiko, das du bewusst trägst. Wer dir Massenversand per E-Mail oder LinkedIn ohne Einwilligung verkauft, verkauft dir ein Abmahnrisiko mit.
Wenn du wissen willst, ob dein Angebot und deine Zielkunden zu dieser Art der Ansprache passen, buch den Erstgespräch-Check: 30 Minuten, kostenlos.
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt Gesetzestexte und veröffentlichte Entscheidungen mit Stand Oktober 2026 wieder; ob dein konkretes Vorgehen zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört vor dem Start zu einer Anwältin oder einem Anwalt.
Häufige Fragen
Ist Kaltakquise im B2B verboten?
Nein. Das UWG verbietet nicht die Kaltakquise, sondern die unzumutbare Belästigung. Gegenüber Unternehmen ist ein Werbeanruf zulässig, wenn du von einer zumindest mutmaßlichen Einwilligung ausgehen darfst (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Ein Brief ist erlaubt, solange kein Widerspruch vorliegt. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig sind E-Mail, Fax und nach Ansicht der Gerichte auch Nachrichten über LinkedIn oder XING.
Darf ich Unternehmen ohne Einwilligung anrufen?
Nur, wenn konkrete Umstände vor dem Anruf dafür sprechen, dass das Unternehmen den Anruf erwartet oder ihm positiv gegenübersteht. Der BGH verlangt ein sachliches Interesse, das sich aus dem Geschäftsfeld des Angerufenen ergibt; dass dein Angebot nützlich wäre, reicht nicht. Eine Telefonnummer aus einem Verzeichnis ist kein Freibrief, wie das Bundesverwaltungsgericht 2025 bestätigt hat. Verbraucher darfst du ohne ausdrückliche Einwilligung gar nicht anrufen.
Darf ich eine Akquise-E-Mail an die Adresse aus dem Impressum schicken?
Nein. E-Mail-Werbung braucht nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, auch bei Unternehmen. Eine Adresse im Impressum, auf der Website oder auf einer Visitenkarte ist keine Einwilligung, eine Aufforderung wie „Sprechen Sie uns an“ auch nicht. Schon eine einzige E-Mail kann einen Unterlassungsanspruch auslösen. Die Ausnahme für Bestandskunden gilt nur nach einem Kauf und nur für ähnliche Leistungen.
Sind LinkedIn-Nachrichten zur Kaltakquise erlaubt?
Rechtlich umstritten, die Richtung der Gerichte ist aber klar. Das OLG Hamm hat 2023 Nachrichten über Dienste wie XING, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp als elektronische Post eingeordnet; dann gilt dieselbe Einwilligungspflicht wie bei E-Mails. Eine Vernetzung ist keine Einwilligung, das hat das Amtsgericht Düsseldorf 2025 entschieden. Nicht entschieden ist die werbefreie Kontaktanfrage. Je werblicher der Text, desto größer das Risiko.
Was droht bei unerlaubter Kaltakquise?
Im B2B vor allem Abmahnung, Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe und Gerichtsverfahren, angestoßen von Mitbewerbern, Verbänden oder dem Empfänger selbst. Das Bußgeld nach § 20 UWG von bis zu 300.000 Euro gilt nur für Werbeanrufe bei Verbrauchern. Datenschutzbehörden können Anrufe untersagen; DSGVO-Bußgelder reichen bis 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Umsatzes. Schadensersatz gibt es nur bei nachgewiesenem Schaden.
Quellen und Stand
- § 7 UWG, Unzumutbare Belästigungen (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de)Stand: Oktober 2026
- § 20 UWG, Bußgeldvorschriften (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de)Stand: Oktober 2026
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.01.2025, 6 C 3.23, Pressemitteilung Nr. 5/2025 (Telefonwerbung gegenüber Unternehmen, DSGVO und § 7 UWG)Stand: Januar 2025
- OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 03.05.2023, 18 U 154/22 (Nachrichten über Portale und soziale Netzwerke als elektronische Post), NRWEStand: Mai 2023
- BGH, Beschluss vom 20.05.2009, I ZR 218/07, E-Mail-Werbung II (einmalige Werbe-E-Mail an ein Unternehmen), lexetiusStand: Mai 2009
- IHK Darmstadt: Kalt-Akquise per E-Mail, Gericht zieht klare Grenze (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2026, 290c C 153/25)Stand: Mai 2026


